Übersicht

Sie erleiden einen Unfall, verfügen über eine Unfallversicherung, diese weigert sich jedoch, zu bezahlen? Ihre Badewanne läuft über, die Einrichtung des Nachbarn wird beschädigt, ihre Haftpflichtversicherung weigert sich jedoch zu bezahlen? Dann sind Sie damit nicht allein.

Oftmals lehnen Versicherungsunternehmen die Deckung für Schäden ab, obwohl tatsächlich ein Anspruch bestünde. Dies liegt in den meisten Fällen jedoch nicht daran, dass Ihre Versicherung bösartig Ansprüche ablehnen würde, sondern darin begründet, dass es immer wieder zu Judikatur- und Bedingungsänderungen kommt und diffizile Auslegungsfragen auftreten. Ziehen Sie daher bei der Klärung Ihrer Fragen einen Experten hinzu.

Was es zu beachten gilt

Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abschließen, erhalten Sie mehrere Unterlagen ausgehändigt bzw. zugesendet. Dabei handelt es sich um Ihre Vertragsunterlagen. Einerseits unterfertigen Sie einen Vertrag selbst, in dem Ihr grundsätzlich bestehender Versicherungsumfang dargelegt wird, andererseits erhalten Sie aber auch Allgemeine und in den meisten Fällen auch besondere Versicherungsbedingungen. Diese Unterlagen bilden zusammen Ihr Vertragswerk.

Auch wenn die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsunternehmen in verschiedensten Punkten abweichen und die Angebote schier unendlich zu sein scheinen, haben alle Versicherungen eines gemeinsam: Sie als Versicherungsnehmer treffen umfangreiche Obliegenheiten. Einer der wichtigsten Punkte überhaupt bei Eintritt oder auch nur der Möglichkeit des Vorliegens eines Versicherungsfalles ist es, Ihrer Versicherung schnellstmöglich die Umstände bekannt zu geben. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, Ihre Ansprüche zu verlieren. Auch hier kommt es oftmals zu Auslegungsstreitigkeiten.

Mein Angebot

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Versicherungsfall eingetreten sein könnte, kontaktieren Sie mich umgehend. Teilen Sie am besten gleich in einem E-Mail mit, was passiert ist. Ich überprüfe Ihre Versicherungsunterlagen und teile Ihnen mit, ob ein Anspruch besteht bzw bestehen kann oder nicht.

Ich führe die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Versicherung. Aufgrund meiner Zusammenarbeit mit einem hochkarätigen Konsulenten aus der Versicherungsbranche, kann ich Sie hier umfassend beraten und informieren.

Beispiele für Versicherungen

  • KFZ Versicherung (Sie haben einen Verkehrsunfall, bei dem jemand schwer verletzt wird-Ihre KFZ-Haftpflicht kommt dafür auf)

  • Haftpflichtversicherung (für Hunde beispielsweise in Wien gem. § 5 Abs 11 Wiener Tierhaltegesetz mit einer Deckungssumme von zumindest € 725.000,00 Pflicht!)

  • Unfallversicherung (Sie verletzten sich beim Sport in der Freizeit und sind zu 10% invalid-eine entsprechende Versicherung kommt dafür auf)

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Lebensversicherung

Vorsicht bei Lebensversicherungen!

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen ab dem Tag der Verständigung vom Zustandekommen der Versicherung vom Vertrag zurück zu treten.

Erst kürzlich entschied der OGH (7 Ob 107/15h), dass ausgehend von den Entscheidungen des EuGH (EuGH 10. 4. 2008, C-412/06 [Annelore Hamilton gegen Volksbank Filder eG] sowie EuGH 19. 12. 2013, C-209/12 [Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG]) dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht.

Der Rücktritt des Versicherungsnehmers im dortigen Verfahren mittels Schreiben vom 12 Mrz 2014 hinsichtlich seiner bereits im Jahr 2006 (!) abgeschlossenen Versicherung war gem. OGH daher rechtswirksam.

Über die Möglichkeit der Sanierung derartiger "Missgeschicke" berate ich Sie gerne.

Wespenstiche als Unfall nach den AUVB 2005?

Einen interessanten Fall hatte der OGH erst kürzlich zu klären: Fallen Wespenstiche unter den Unfallbegriff? Die Erben des Verstorbenen machten Ansprüche gegen die Unfallversicherung geltend. Der Verstorbene war beim Rasenmähen von Wespen gestochen worden und in weiterer Folge verstorben.

Der OGH bejahte zwar das grundsätzliche Bestehen der Haftung des Versicherers, lehnte diesen in concreto jedoch mit dem Argument ab, dass die Unfallfolgen sich ausschließlich aufgrund der beim Versicherungsnehmer bestehenden schweren Allergie ereigneten.