Mit dieser Frage hatten sich erst kürzlich das OLG Innsbruck sowie der OGH auseinander zu setzen. Im Ausgangsfall nutzte ein 16-jähriger Schweizer, der eine Liftkarte erworben hatte, in Ischgl einen Funpark. Dort befand sich eine Sprungschanze, bei deren Nutzung man auf einem sogenannten BigAirbag landen sollte. Dabei handelt es sich um ein Luftkissen, welches als Aufprallschutz dient. Dem Schweizer war allerdings die Anlaufspur (welche nicht abgesperrt war) zu kurz, da er einen doppelten Salto durchführen wollte. Er nahm daher etwa 30m mehr Anlauf und fuhr sodann von der Piste in die Anlaufspur ein. Der Schweizer kam schwer zu Sturz, da er aufgrund des größeren Anlaufs den BigAirbag verpasste und erlitt eine Querschnittslähmung. Die Schanze war höher, als vom Hersteller des BigAirbag vorgesehen.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger die Schanze unbefugt (durch den größeren Anlauf) benutzt habe und daher selbst Schuld am Unfall trage. Das Berufungsgericht dagegen hob diese Entscheidung auf und sprach aus, dass noch geklärt werden müsse, ob nicht die zu hohe Schanze zu dem Unfall geführt habe. Weiters hielt das Berufungsgericht folgendes fest:

Offen sei, ob andere Nutzer bereits längere Zeit vor dem Unfall von einer erhöhten (unzulässigen) Position aus gestartet seien und die Mitarbeiter der Beklagten das hätten wahrnehmen können. Der Beklagten sei zwar die lückenlose Überwachung der Anlage weder möglich noch zumutbar; aus einem nur vereinzelten Fehlverhalten eines Nutzers könne keine Verletzung der Überwachungspflicht abgeleitet werden. Sofern jedoch - wie der Kläger geltend macht - die Mitarbeiter der Beklagten schon längere Zeit hindurch hätten erkennen können, dass Nutzer unzulässiger Weise von einem Bereich oberhalb der Startposition gestartet seien, habe die Beklagte ihre Überwachungspflichten verletzt. Auf wiederholte erkennbare Verstöße gegen die vorgesehene Benutzung müsse die Beklagte - insbesondere im Hinblick auf die jugendliche Zielgruppe, für die die Anlage errichtet sei und die dazu neige, Gefahren zu unterschätzen - reagieren.

Unfall im Funpark Ischgl

Der OGH hielt diese Rechtsauffassung für vertretbar, wies den Rekurs des Betreibers zurück und führte noch ergänzend aus:

Hat die Beklagte (bzw ihre Mitarbeiter) hingegen - was noch zu klären sein wird - in der Vergangenheit wiederholt einen vergleichbaren Fehlgebrauch der Anlage wahrgenommen oder hätte sie (ihre Mitarbeiter) einen solchen Fehlgebrauch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen, wäre sie im Sinne der dargestellten Rechtslage zu geeigneten Gegenmaßnahmen und auch zu einer noch verstärkten Überwachung verpflichtet gewesen. Davon ist aber das Berufungsgericht ohnedies ausgegangen.

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