Durch das SteuerreformG 2015/2016 wurde vom Gesetzgeber beschlossen, dass ab 01 Jan 2016 neue Steuertarife wie folgt gelten:

  1. 0% für die ersten € 11.000,00
  2. 25% für Einkommen über € 11.000,00 bis € 18.000,00
  3. 35% für Einkommen über € 18.000,00 bis € 31.000,00
  4. 42% für Einkommen über € 31.000,00 bis € 60.000,00
  5. 48% für Einkommen über € 60.000,00 bis € 90.000,00
  6. 50% für Einkommen über € 90.000,00
  7. 55% für Einkommen über € 1.000.000,00 von 2016 bis 2020

In vielen Fällen kommt es daher zu einer Steuerentlastung. Weiters wurde beschlossen, dass der im Jahr 2009 eingeführte Kinderfreibetrag ab 2016 auf € 440,00 (Geltendmachung von einem Elternteil) bzw. € 300,00 (Geltendmachung von beiden Elternteilen) erhöht wird.

Auch die Familienbeihilfe wird erhöht wie folgt:

  1. € 111,80 (anstatt bisher € 109,70 pro Kind ab der Geburt
  2. € 119,60 (anstatt bisher € 117,30 pro Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahres
  3. € 138,80 (anstatt bisher € 136,20 pro Kind ab Vollendung des 10. Lebensjahres
  4. € 162,00 (anstatt bisher € 158,60 pro Kind ab Vollendung des 19. Lebensjahres

Diese Werte gelten bis 2018. All diese Änderungen führen in der Praxis dazu, dass sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht. Um eine Neubemessung des Unterhaltes beantragen zu können, muss eine wesentliche Umständsänderung vorliegen, was bei einer Einkommenserhöhung im Bereich von 8 bis 10% gegeben ist. Diese wird in vielen Fällen vorliegen. Sollten Sie mit dieser Problematik konfrontiert werden, können Sie sich gerne an mich wenden.

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