Die Grunderwerbssteuer wird in vielen Fällen ab 01 Jan 2016 empfindlich teurer. Neu ab 01 Jan 2016 wird folgende Regelung sein:

  1. für die ersten € 250.000,- beträgt der Steuersatz 0,5%
  2. für die nächsten € 250.000,- 2% und
  3. darüber hinaus dann 3,5%.
In Zahlen bedeutet das anhand eines Beispiels folgendes:

Angenommen die Mutter besitzt eine 115 m² große Eigentumswohnung in Wien, die sie an Ihre Tochter übertragen möchte.
Der Einheitswert beträgt € 17.000,00
Der Verkehrswert beträgt € 490.000,00
Der dreifache Einheitswert beträgt € 51.000,00 (3 x € 17.000,00)
Steuersatz: 2%
Fällige Grunderwerbsteuer bis 31 Dez 2015: € 1.020,00
Ab 01 Jan 2016: € 7.400,00!

Die Steuermehrbelastung beträgt daher € 6.380,00, die Sie sich sparen können, soferne Sie Ihre Liegenschaft noch vor Jahresende übertragen.

Sollten Sie daher planen, Liegenschaften zu übertragen, sollten Sie rasch handeln. Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass normalerweise bei derartigen Erhöhungen Betroffene kurz vor Jahresende darauf kommen, dass sie sich hier vielleicht doch noch Geld sparen wollen und dann Rechtsanwälte und Notare stürmen. Umso eher hier Termine vereinbart werden, umso sicherer ist es, dass eine Übertragung noch vor Jahresende stattfinden kann.

Sparen Sie Geld

Grundsätzlich wird ab 01 Jan 2016 mittels komplizierter Berechnungsmethoden der Grundstücks- und Gebäudewert zu ermitteln sein. Drei verschiedene Modelle sind hier angedacht:

1. Die Pauschalwertmethode (Wert ergibt sich aus der Summe des hochgerechneten dreifachen Boden- sowie Gebäudewertes.
2. Festlegung durch einen geeigneten Immobilienpreisspiegel.
3. Nachweis eines anderes Wertes (nur sinnvoll, wenn man der Meinung ist, dass dieser geringer ist) beispielsweise durch die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens.

Mit der Grundstückswerteverordnung 2016 (GrWV 2016), die sich derzeit in Begutachtung befindet, soll nun folgendes geregelt werden:

Für den anteiligen dreifachen Bodenwert ist die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert (kann beim Finanzamt angefragt werden) pro Quadratmeter zu multiplizieren. und sodann mit festgelegten Faktoren hochzurechnen. Beispielsweise beträgt der Hochrechnungsfaktor für 1010 Wien "3", für 1210 Wien "7". Die genauen Faktoren finden Sie hier. Für den anteiligen Gebäudewert ist entweder die Nuztfläche oder aber (sollte diese nicht bekannt sein) die um 30% gekürzte Bruttogrundfläche anzusetzen.

Die Bruttogrundfläche wiederum ergibt sich aus der Summe der Flächen aller Ebenen, wobei der Keller mit 50% angesetzt wird. Diese Bruttogrundfläche wird sodann mit dem Baukostenfaktor multipliziert. Dieser beträgt beispielsweise für Wien € 1.560,00 je Quadratmeter. Der Baukostenfaktor ist allerdings nicht in allen Fällen zu 100% anzusetzen. Sollte das Gebäude innerhalb der letzten vierzig bis zwanzig Jahre vor dem Erwerb fertiggestellt worden sein, werden 65% angesetzt, erfolgte die Fertigstellung vor mehr als vierzig Jahren 30%, ansonsten 100%.

Als zulässiger Immobilienpreisspiegel ist derzeit im Enwurf entweder jener vorgesehen, den die Statistik Österreich oder die Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht. Aufgrund eines offenbaren Redaktionsversehens im Verordnungstext ist allerdings noch nicht ganz klar, was hier wann gelten soll. Die Erläuterungen zu dem Entwurf finden Sie hier

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