Am 29 Apr 2014 fuhr der Versicherungsnehmer - neben rund 20 weiteren Motorradfahrern - mit seinem nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrad auf dem Slovakia Ring. Dabei hatte er ohne Fremdeinwirkung einen Unfall, dessen genaue Begleitumstände nicht festgestellt werden können. Der Unfall ereignete sich nicht im Zusammenhang mit einem Motorradrennen oder einer motorsportlichen Wettbewerbsveranstaltung. Dem Versicherungsnehmer ging es bei seiner Fahrt nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder das Überholen anderer Fahrer. Er wählt bei derartigen Fahrten auf Rennstrecken jene Geschwindigkeiten, die er sich zutraut, wobei dies auf Geraden an die 200 bis 220 km/h sein können.

In weiterer Folge klagte der Fahrer die Unfallversicherung, da bei ihm eine dauernde Invalidität von 10% eingetreten sei. Die Rennstreckenklausel (Art 22.2. AUVB) sei nicht anwendbar, weil sich der Unfall nicht bei einem motorsportlichen Wettbewerb mit Wettkampf- bzw Trainingscharakter, sondern im Rahmen einer freien Fahrt bei einer Freizeitveranstaltung ereignet habe. Die in Art 22.2. AUVB enthaltene Passage Fahren auf Rennstrecken könne systematisch nur im Zusammenhang mit motorsportlichen Veranstaltungen oder Trainingsfahrten verstanden werden. Zumindest liege diesbezüglich eine unklare Vertragsbestimmung vor, die zu Lasten der Beklagten auszulegen sei. Sie sei auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, soweit sie das bloße Fahren auf Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausnehme und insofern auch sittenwidrig, weil sich ein derart weitreichender Ausschluss weder in den Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs noch in vergleichbaren deutschen Versicherungsbedingungen finde.

Vorsicht bei Fahrten auf Rennstrecken!

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